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Rechtliches

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Fassung 1/2024, gültig ab dem 6. Dezember 2024

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Alle in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) mit einem Großbuchstaben beginnenden und nachstehend definierten Begriffe haben folgende Bedeutung:

1. Nachtrag – einvernehmliche Änderung eines bereits zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags.

2. Vergütung – der gesamte Bruttobetrag, den der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für die Erfüllung des Vertrags zu zahlen hat, also die Gesamtvergütung.

3. Planungsunterlagen – im Rahmen des Vorhabens erstellte Planungsdokumentation für eine Baumaßnahme, die den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entspricht.

4. Werktage – Kalendertage außer Samstagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des polnischen Gesetzes vom 18. Januar 1951 über arbeitsfreie Tage (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2020, Pos. 1920).

5. Lieferung der Produkte – Ankunft des Transportfahrzeugs am vertraglich bezeichneten Lieferort. Die Lieferung erfolgt, sobald die Produkte zum Entladen bereitstehen, also vor Beginn der Entladung.

6. Halle – eine Tunnelhalle oder andere vom Verkäufer angebotene Hallen, etwa Folientunnel.

7. Vorhaben – die vom Käufer durchgeführten Maßnahmen, in deren Rahmen der Verkäufer Produkte liefert oder Dienstleistungen erbringt.

8. Zivilgesetzbuch – polnisches Gesetz vom 23. April 1964, Zivilgesetzbuch (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2023, Pos. 1610, mit späteren Änderungen).

9. Käufer – eine natürliche Person, juristische Person (einschließlich Staatskasse und gesetzlich mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Organisationseinheiten) oder eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit, der das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht, die Produkte oder Dienstleistungen beim Verkäufer erworben hat und zugleich Unternehmer im Sinne des Handelsrechts einschließlich des Zivilgesetzbuchs ist.

10. Unternehmer mit Verbraucherrechten – eine natürliche Person, die ein Gewerbe ausübt und einen unmittelbar damit zusammenhängenden Vertrag schließt, sofern dieser Vertrag für sie keinen berufstypischen Charakter hat, insbesondere unter Berücksichtigung des im polnischen Zentralregister für Gewerbetreibende (CEIDG) eingetragenen Tätigkeitsgegenstands.

11. Verbraucher – eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer ein Rechtsgeschäft tätigt, das nicht unmittelbar ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist; hierzu gehören auch Unternehmer mit Verbraucherrechten.

12. Liefer- und Übergabeprotokoll – Dokument, in dem die Lieferung der Produkte festgehalten wird.

13. Abnahmeprotokoll – Dokument zur Bestätigung des Ablaufs der Abnahme, einschließlich der Abnahme ausgeführter Arbeiten.

14. Abnahme – Durchführung von Abnahmehandlungen, nachgewiesen durch ein Liefer- und Übergabeprotokoll bzw. Abnahmeprotokoll.

15. Angebot – ein vom Verkäufer gemäß Zivilgesetzbuch abgegebenes Angebot, das der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist annehmen kann. Die wirksame Annahme begründet gemäß Zivilgesetzbuch den Vertrag.

16. AVB – diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

17. Ziffer / Buchstabe – die jeweilige Ziffer bzw. der jeweilige Buchstabe. Die AVB sind in Kapitel, Ziffern und Buchstaben gegliedert.

18. Urheberrechtsgesetz – polnisches Gesetz vom 4. Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2022, Pos. 2509).

19. Baurecht – polnisches Gesetz vom 7. Juli 1994, Baugesetz (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2023, Pos. 682, mit späteren Änderungen).

20. Produkte – vom Verkäufer angebotene bewegliche Sachen, insbesondere Konstruktionen, Abdeckungen und Ausstattungselemente von Tunnelhallen, Folien- und Zelttunneln, Stallungen, Lagern und anderen Anlagen einschließlich Bauwerken sowie Baustoffe, darunter Betonblöcke und Betonplatten.

21. Entladung der Produkte – Entladen des vom Verkäufer zur Lieferung genutzten Fahrzeugs. Die Entladung beginnt mit der ersten Handlung an einem auf dem Fahrzeug befindlichen Produkt.

22. Verkäufer – ARBENA SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ mit Sitz in ul. Tadeusza Kościuszki 169, 40-524 Katowice, Polen, Steuernummer NIP 6511714494, eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters, geführt vom Bezirksgericht Katowice-Wschód in Katowice, VIII. Handelsabteilung des Landesgerichtsregisters, unter KRS 0000435185, mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 200.000,00 PLN.

23. Parteien – Verkäufer und Käufer, jeweils einzeln als Partei bezeichnet.

24. Vertrag – der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag über Dienstleistungen oder den Verkauf von Produkten. Dazu zählen auch Verträge, die durch Annahme eines Angebots und Unterzeichnung einer Bestellung zustande kommen.

25. Dienstleistungen – vom Verkäufer angebotene Leistungen, die weder Produkte noch Planungsunterlagen darstellen, insbesondere Werk- oder Bauleistungen.

26. Bestellung – auf einem vom Verkäufer bereitgestellten Bestellformular erstellter Vertrag über den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen.

2. EINLEITUNG

1. Diese AVB gelten für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.

2. Die AVB ergänzen den Vertrag. Die Parteien können einzelne AVB-Bestimmungen nur durch ausdrückliche Angabe der betreffenden Änderungen abändern. Änderungen bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der Schrift- oder Dokumentenform und der Bestätigung beider Parteien.

3. Die AVB können regelmäßig aktualisiert werden. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Auch bei Nachträgen bleibt die nach dem vorstehenden Satz bestimmte Fassung maßgebend.

3. ERWERB VON PRODUKTEN

1. Die Erfüllung eines Produktkaufvertrags setzt die im Vertrag bestimmte Anzahlung voraus, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Der Käufer kann bis zur Zahlung der Anzahlung ohne Kosten vom in Ziffer 3 dieses Kapitels genannten Vertrag zurücktreten. Die Erklärung bedarf bei sonstiger Nichtigkeit der Schrift- oder Dokumentenform. Weitere Verbraucherrechte werden hierdurch nicht beschränkt.

3. Die Anzahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss zu leisten, sofern vertraglich keine andere Frist bestimmt wurde.

4. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Verkäufer nach seiner Wahl (a) innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder (b) eine Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf innerhalb weiterer 30 Tage zurücktreten.

5. Unabhängig davon kann der Verkäufer bei ausbleibender oder verspäteter Anzahlung die weitere Vertragserfüllung vom Abschluss eines Nachtrags abhängig machen. Dazu unterbreitet er einen Nachtragsentwurf mit Abschlussfrist. Wird der Nachtrag nicht rechtzeitig geschlossen, darf der Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist zurücktreten.

6. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, gilt die Voraussetzung für die Vertragserfüllung als nicht erfüllt und der Vertrag endet.

7. Bei Rückerstattung der Anzahlung (im Fall von Ziffer 5) berechnet und zieht der Verkäufer die Kosten der Rückerstattung ab.

8. Die Ziffern 4, 5 und 7 gelten entsprechend für andere vertragliche Zahlungen.

9. Der Verkäufer ist keinesfalls verpflichtet, Produkte eines bestimmten Herstellers zu liefern. Angaben zu Produkten oder Herstellern sind ausschließlich als Beschreibung vergleichbarer Eigenschaften wie Abmessungen, Verwendungszweck, Materialqualität und Haltbarkeit zu verstehen. Selbst wenn ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Hersteller vertraglich genannt ist, darf der Verkäufer bei gleicher Vergütung ein hinsichtlich dieser Merkmale gleichwertiges Produkt liefern.

4. LIEFERUNG DER PRODUKTE

1. Mangels abweichender Vereinbarung liefert der Verkäufer an den vom Käufer im Vertrag angegebenen Ort innerhalb der Republik Polen. Gewässer sowie Schiffs- und Luftfahrzeugdecks gelten hierbei nicht als polnisches Staatsgebiet.

2. Liefertermin und Lieferort werden vertraglich vereinbart.

3. Der Verkäufer bestimmt Transportmittel und Transportunternehmen nach eigenem Ermessen.

4. Der Käufer muss einen Ort benennen, der rechtlich zulässig und sicher mit einem Lkw samt Auflieger von bis zu 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und bis zu 16,5 Metern Länge erreichbar ist.

5. Entspricht der Ort nicht Ziffer 4, so (a) liefert der Verkäufer an den nächstgelegenen geeigneten Ort, wo der Käufer die Produkte wie am ursprünglichen Lieferort abzunehmen hat, und (b) der Käufer trägt die dadurch beim Verkäufer anfallenden Mehrkosten.

6. Die im Vertrag genannten Lieferdaten sind auch bei Angabe eines bestimmten Kalendertags unverbindliche Richttermine. Der tatsächliche Termin hängt auch von unbeeinflussbaren Umständen ab. Bei fehlendem Verschulden haftet der Verkäufer nicht für Abweichungen vom vereinbarten Termin.

7. Der Verkäufer kann ein Zeitfenster benennen, innerhalb dessen die Produkte voraussichtlich geliefert werden.

8. Spätestens am Liefertag und mindestens zwei Stunden vor der geplanten Lieferung informiert der Verkäufer den Käufer über die voraussichtliche Ankunftszeit. Der Käufer organisiert die Entladung nach Vertrag und AVB.

9. Ändert sich der Liefertermin aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, lagert der Verkäufer die Produkte ein und berechnet 0,5 % der Vergütung je angefangenem Lagertag.

10. Die Entladung organisiert der Käufer unverzüglich; sie muss spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Lieferung beginnen. Der Käufer stellt geeignete Geräte und Bediener für eine sichere und zügige Entladung bereit.

11. Beginnt die Entladung nicht innerhalb von zwei Stunden, darf der Verkäufer eine Vertragsstrafe von 300 PLN netto je angefangener Wartestunde berechnen.

12. Nach vier Stunden seit Lieferung darf der Verkäufer im Fall von Ziffer 11 mit den Produkten zurückfahren, sie einlagern und für die Rückfahrt eine Vertragsstrafe von 3.000,00 PLN verlangen. Lagerkosten werden gemäß Ziffer 9 berechnet.

13. In den Fällen der Ziffern 9 und 11-12 geht die Pflicht zur Abholung aus dem Lager des Verkäufers auf den Käufer über. Er muss die Produkte binnen sechs Tagen nach der erfolglosen Lieferung abholen. Kapitel 5 gilt entsprechend.

14. Der Käufer haftet vollumfänglich für Schäden durch das von ihm für die Entladung eingesetzte Personal und Gerät.

15. Der Käufer trägt die volle Verantwortung für entladene Produkte, auch bei Diebstahl, Verlust und Zerstörung. Der Verkäufer haftet für die Produkte nur während ihrer tatsächlichen Montage.

16. Die Produkte werden angemessen verpackt geliefert. Anzahl der Verpackungseinheiten und Produkte werden im Liefer- und Übergabeprotokoll erfasst, das der Käufer bei der Abnahme unterschreiben muss.

17. Der Käufer darf die Abnahme nicht wegen Mängeln verweigern, die eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht ausschließen.

18. Alle Beanstandungen sind im Liefer- und Übergabeprotokoll festzuhalten.

19. Verweigert der Käufer die Unterschrift unter das Protokoll grundlos, auch wenn er Beanstandungen vorbringt, darf der Verkäufer binnen sieben Tagen nach Lieferung zurücktreten und die Produkte zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des Käufers zurücknehmen. Zusätzlich zu den Abholkosten darf er wegen des Rücktritts eine Vertragsstrafe von 35 % der Vergütung berechnen und diese mit bereits geleisteten Vertragszahlungen verrechnen.

20. Alternativ zu Ziffer 19 kann der Verkäufer festlegen, dass eine grundlose Unterschriftsverweigerung, auch bei Beanstandungen, zum Verlust der Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung und einer Garantie für die nicht bestätigt abgenommenen Produkte führt. Bei Verbrauchern gilt diese Beschränkung nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang.

21. Erbringt der Verkäufer an entladenen Produkten weitere Leistungen, auch aufgrund eines anderen Vertrags (z. B. Montage), hat der Käufer sie in der ursprünglichen, ungeöffneten Verpackung aufzubewahren. Werden Verpackungen vor Beginn der Arbeiten geöffnet oder beschädigt, verliert der Käufer für diese Produkte Rechte aus gesetzlicher Mängelhaftung und Garantie und kann nicht mehr geltend machen, die Lieferung sei unvollständig gewesen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlich zwingenden Grenzen.

22. Der Verkäufer darf Teillieferungen vornehmen, soweit Abmessungen, Beschaffenheit der Produkte oder der Zeitplan weiterer Leistungen wie der Montage dies erfordern. Dieses Kapitel gilt entsprechend für jede Teillieferung.

23. Für nicht anderweitig geregelte Fragen der Lieferung durch den Verkäufer gilt die DAP-Regel (Delivered at Place) der Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris.

5. ERWERB UND ABHOLUNG AUS DEM LAGER

1. Der Käufer holt die bestellten Produkte unmittelbar im Lager des Verkäufers ab, sofern der Vertrag keine Lieferung durch den Verkäufer vorsieht.

2. Der Abholtermin wird vertraglich festgelegt. Eine Änderung ist bei sonstiger Nichtigkeit nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich oder in Dokumentenform bestätigt.

3. Bei verspäteter Abholung darf der Verkäufer für jeden angefangenen Lagertag 0,5 % der Vergütung als Lagergebühr berechnen.

4. Dauert die Verzögerung länger als 14 Tage, darf der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Lagergebühren berechnen. Dieses Recht kann innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der 14 Tage ausgeübt werden. Zusätzlich darf eine Vertragsstrafe von 35 % der Vergütung verlangt werden. Der Rücktritt lässt die Lagergebühren gemäß Ziffer 3 unberührt.

5. Für nicht anderweitig geregelte Fragen der Abholung gelten die EXW-Regeln (Ex Works) der Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris.

6. MONTAGELEISTUNGEN ODER SONSTIGE BAUARBEITEN

7. Montageleistungen und sonstige Bauarbeiten umfassen die Montage erworbener Produkte und/oder andere technische oder Montagearbeiten, einschließlich Bau-, Renovierungs- oder Werkleistungen.

8. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, betrifft die Montage ausschließlich Produkte, die vom Verkäufer oder über ihn erworben wurden.

9. Der Käufer konfiguriert die Halle und deren Ausstattung nach eigenem Konzept. Der Verkäufer haftet nicht dafür, ob die bestellten Produkte oder Dienstleistungen für den beabsichtigten Zweck optimal geeignet sind oder bestimmte Normen und Standards für den geplanten Einsatz erfüllen. Der Käufer hat die anwendbaren Anforderungen eigenständig zu ermitteln.

10. Der Verkäufer haftet nicht für Terminverschiebungen infolge von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, darunter unvorhergesehene Ereignisse wie Wetterbedingungen, die eine sichere und wirksame Montage verhindern, epidemische Notlagen, unvorhergesehene Geräteausfälle oder gesetzliche nationale und örtliche Einschränkungen von Verkehr oder Bauarbeiten. Die Montagefristen verlängern sich entsprechend, sofern der Verkäufer nicht einen neuen Termin festlegt.

11. Als hinderliche Witterungsverhältnisse gelten bei der Hallenmontage unter anderem: Lufttemperaturen unter 0 °C um 9:00 Uhr; momentane Windgeschwindigkeiten über 40 km/h zwischen 6:00 und 18:00 Uhr am Tag der Tragwerksmontage; Windgeschwindigkeiten über 10 km/h im gleichen Zeitraum am Tag der Montage von Abdeckung oder Dämmung; Niederschlag über 30 mm über mehr als vier Stunden in diesem Zeitraum am Tag der Tragwerksmontage; Niederschlag über 0 mm in diesem Zeitraum am Tag der Abdeckungsarbeiten sowie bei Fundament- und Verankerungsarbeiten. Der Verkäufer darf sich auf eigene Messungen, Angaben einer Wetterstation für den Montagebereich oder Prognosen stützen. Er kann auf Grundlage einer Prognose entscheiden, Arbeiten nicht zu beginnen, selbst wenn die angekündigten Bedingungen später nicht eintreten; er legt dann einen neuen Termin fest.

12. Der Käufer ist allein für die Prüfung seiner verwaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Der Verkäufer berät ihn insoweit nicht und handelt ausschließlich im übertragenen Vertragsumfang. Visualisierungen ersetzen keine genehmigungsfähigen Architektur- und Baupläne.

13. Der Verkäufer haftet nicht für Terminänderungen aufgrund fehlender Unterlagen für das Vorhaben, insbesondere Baugenehmigungen, Pläne oder Zustimmungen, und muss solche Pflichten nicht ermitteln.

14. Bei der Hallenmontage stellt der Käufer Zugang und Arbeitsraum bereit, der horizontal mindestens drei Meter über die Montagefläche hinausreicht und vertikal mindestens zehn Meter über der vorgesehenen Hallenhöhe frei bleibt (etwa ohne überhängende Äste). Der Verkäufer kann verbindliche Anweisungen zur Baustellenvorbereitung erteilen.

15. Bei der Anpassung von Hallen oder Räumen für den Einbau von Ausstattung (z. B. Estriche) stellt der Käufer die Räume mit ausreichender Arbeitsfläche bereit. Der Verkäufer kann verbindliche Vorbereitungshinweise geben.

16. Während der Dienstleistungen stellt der Käufer in höchstens 20 Metern Entfernung vom Montageort eine Steckdose mit 230 V Wechselstrom und fließendes Leitungswasser bereit. Verbrauchskosten und technische Funktionsfähigkeit der Anlagen liegen beim Käufer.

17. Der Käufer bereitet das Gelände entsprechend den AVB und dem Vertrag nach Abstimmung mit einschlägigen Planern und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten vor. Können Dienstleistungen zum vereinbarten Termin etwa wegen unzureichender Vorbereitung nicht erbracht werden, ersetzt der Käufer die Kosten der für diesen Termin bereitgestellten Montagekolonne. Nach Rücksprache bestimmt der Verkäufer einen neuen Termin. Ist das Gelände auch dann ungeeignet, darf er binnen 60 Tagen nach Feststellung der fehlenden Vorbereitung zurücktreten und eine Vertragsstrafe von 35 % der Vergütung verlangen, die mit Zahlungen des Käufers verrechnet werden kann.

18. Unabhängig vom Rücktrittsrecht kann der Verkäufer zusätzliche Kosten für die Vorbereitung eines neuen Termins verlangen oder Mehrarbeiten berechnen.

19. Der Verkäufer darf Subunternehmer einsetzen.

20. Der Vertrag kann den Käufer zur Bereitstellung bestimmter Geräte, Maschinen und Bediener verpflichten. Der Käufer gewährleistet gültige technische Prüfungen, Funktionsfähigkeit und sicheren Betrieb sowie erforderliche Berechtigungen, Qualifikationen und Erfahrung der Bediener. Er ist für Personen- und Sachschutz, Aufsicht und die betreffenden Arbeiten verantwortlich.

21. Der Käufer haftet für Handlungen und Unterlassungen der Bediener sowie für Schäden durch die von ihm bereitgestellten Personen und Geräte.

22. Erfüllt der Käufer Pflichten aus AVB oder Vertrag nicht, kann der Verkäufer eine Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf darf er binnen 60 Tagen zurücktreten und eine Vertragsstrafe von 35 % der Vergütung verlangen. Die Fristsetzung kann schriftlich oder in Dokumentenform bestätigt werden.

23. Der Verkäufer reinigt die Baustelle nach Abschluss seiner Leistungen. Der Käufer sorgt für gesetzeskonforme Entsorgung oder Verwertung der Abfälle und übernimmt die Pflichten des Abfallerzeugers und -besitzers. Für die Wiederherstellung der Baustelle oder Zufahrtswege ist der Verkäufer nicht verantwortlich, sofern etwaige Schäden normale Folgen vertragsgemäßer Arbeiten sind.

24. Der Abschluss der Dienstleistungen wird durch ein Abnahmeprotokoll (Endabnahme) bestätigt. Der Verkäufer darf auch Teilabnahmen in jeder Vertragsphase verlangen; die Regeln der Endabnahme gelten entsprechend.

25. Der Käufer nimmt die Endabnahme am vom Verkäufer genannten Termin unverzüglich und innerhalb höchstens eines Tages vor. Sie wird durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert.

26. Der Käufer darf die Abnahme bei Mängeln nicht verweigern, die eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht ausschließen. Verweigert er sie grundlos, darf der Verkäufer die Abnahme einseitig mit gleicher Wirkung durchführen.

27. Die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers für Dienstleistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme, auch bei Teilabnahme. Für Verbraucher gelten die jeweils gesetzlichen Fristen.

28. Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben setzen die vertraglich genannten Arbeitsbeginntermine voraus, dass der Käufer am vorgesehenen Beginn über eine endgültige, rechtskräftige Baugenehmigung verfügt oder eine wirksame Anzeige vorgenommen hat. Spätere Erteilung oder Anzeige verlängert die Vertragsfristen entsprechend.

7. TECHNISCHE BERATUNG

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist technische Beratung im Kaufpreis der Halle wie folgt enthalten: ein Tag bei Hallen bis einschließlich 30 Meter Länge; zwei Tage bei Hallen über 30 Meter Länge. Ein Tag umfasst acht aufeinanderfolgende Stunden im Zeitraum von 6:00 bis 18:00 Uhr.

2. Der Zeitpunkt der technischen Beratung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Vertrag festgelegt.

3. Der Verkäufer entscheidet über die Form der Beratung: Vertreterbesuch, telefonische Erreichbarkeit oder sonstige Fernkommunikation.

4. Die Beratung erfolgt auf Grundlage der vom Hallenhersteller bereitgestellten Anleitung.

5. Beauftragt der Käufer den Verkäufer mit der Montage, besteht kein Anspruch auf gesonderte technische Beratung.

6. Der Anspruch auf Beratung erlischt 30 Tage nach Lieferung der Halle. Verzicht oder Nichtinanspruchnahme begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.

8. SICHERHEIT

1. Jedes Produkt hat einen bestimmten Verwendungszweck. Hallen sind nicht für einen uneingeschränkten Publikumsverkehr oder für nicht lagerbezogene Nutzungen, insbesondere Handel, Büros oder Parkplätze, vorgesehen.

2. Der Verkäufer haftet nicht für Folgen einer vom Hersteller nicht vorgesehenen Verwendung.

3. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für zweckwidrige Nutzung; dies kann zum Verlust oder zur Einschränkung von Rechten aus gesetzlicher Mängelhaftung und Garantie führen.

9. PFLICHTEN DES KÄUFERS

1. Für Bauarbeiten des Verkäufers bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Bauherrenpflichten nach allgemein geltendem Recht einschließlich des Baurechts beim Käufer. Je nach Fall umfassen sie insbesondere: (a) Erstellung des Bauentwurfs und gegebenenfalls weiterer Pläne; (b) Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans; (c) Einholung einer Baugenehmigung oder Bauanzeige und gegebenenfalls Anzeige der Fertigstellung bei der Bauaufsicht; (d) Beantragung der Abstempelung eines Bautagebuchs oder seiner Ausstellung und Abstempelung; (e) Erstellung einer technischen Planung unter Vorbehalt von Art. 34 Abs. 3b des Baurechts bei genehmigungspflichtigen Vorhaben; (f) Bestellung eines fachlich befugten Bauleiters bei genehmigungspflichtigen Arbeiten; sowie (g) Bestellung eines entsprechend qualifizierten Bauherrenaufsichtsinspektors, soweit die Genehmigung oder Vorschriften auf Grundlage von Art. 19 Abs. 2 des Baurechts dies verlangen.

2. Der Käufer ist allein für die Prüfung und Erfüllung seiner verwaltungsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Vorhaben verantwortlich.

3. Der Verkäufer erbringt Dienstleistungen ausschließlich im vom Käufer beauftragten Umfang und prüft dessen verwaltungsrechtliche Pflichten nicht.

10. ERSTELLUNG DER PLANUNGSUNTERLAGEN

1. Ist der Verkäufer vertraglich mit der Erstellung von Planungsunterlagen beauftragt, fertigt er, sofern nichts anderes vereinbart ist, lediglich den Architektur- und Bauentwurf zur späteren Anpassung durch den Käufer an.

2. Eine Erweiterung des Umfangs ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag beschrieben wird.

3. Die Frist für die Erstellung wird im Vertrag bestimmt. Sie ruht während behördlicher, verwaltungsrechtlicher, gerichtlicher und sonstiger Fristen, die mit der Erstellung der Unterlagen zusammenhängen.

4. Erfordert der Auftragsumfang dies, wirkt der Käufer bei Eingaben, Anfragen, Anträgen und sonstigen Schreiben an zuständige Behörden mit. Die Vertretung umfasst deren Ausarbeitung nur, wenn der Vertrag dies vorsieht. Der Käufer erteilt angemessene Vollmachten einschließlich Untervollmacht, trägt die Vollmachts- und Verwaltungskosten und erstattet vom Verkäufer verauslagte Beträge innerhalb der von diesem gesetzten Frist zusätzlich zur Vergütung. Eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis darf er nicht verweigern.

5. Der Käufer übermittelt sämtliche für die Planungsunterlagen benötigten Daten und Dokumente. Für Verzögerungen durch deren verspätete Vorlage haftet der Verkäufer nicht.

6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Verkäufer im Namen des Käufers keine Bauanträge, Bauanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Anträge auf Nutzungsgenehmigungen oder andere behördliche Anträge.

7. Der Verkäufer haftet nicht für die Ablehnung einer Baugenehmigung auf Grundlage seiner Planungsunterlagen, wenn diese nicht durch sein Verschulden mangelhaft erstellt wurden.

8. Der genaue Leistungsumfang der Planungsunterlagen wird im Vertrag bestimmt.

9. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der mit den Unterlagen angestrebte Zweck nicht erreicht wird, sofern dies nicht auf einem von ihm verschuldeten Fehler beruht.

10. Der Käufer muss zusätzlich zu seinen sonstigen Verpflichtungen (a) an der Abnahme der Planungsunterlagen mitwirken und (b) sämtliche benötigten Daten innerhalb der vom Verkäufer genannten Frist liefern.

11. Der Verkäufer kann eine Änderung von Frist und Vergütung verlangen, wenn (a) während der Planung unbekannte Umstände auftreten, die zusätzliche Leistungen erfordern, oder (b) sich die Planungsbedingungen durch Änderungen von Rechtsvorschriften, Normen oder technischen Regeln ändern.

12. Erfüllt der Käufer seine Pflichten aus AVB oder Vertrag insgesamt länger als 14 Tage nicht und verhindert dadurch die weitere Leistung, darf der Verkäufer binnen 60 Tagen nach Ablauf dieses 14-Tage-Zeitraums zurücktreten.

13. Der Käufer zahlt dem Verkäufer eine Vertragsstrafe: (a) bei Rücktritt durch den Verkäufer aus vom Käufer zu vertretenden Gründen in Höhe von 30 % der Vergütung für nicht mehr ausgeführte Arbeiten; (b) bei verspäteter Übermittlung von Daten und Dokumenten in Höhe von 1 % der Vergütung für jeden Verzugstag.

14. Der Verkäufer darf Subunternehmer einsetzen.

15. Der Verkäufer teilt dem Käufer die Fertigstellung der Planungsunterlagen mit; der Käufer nimmt sie innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist ab.

16. Die Planungsunterlagen sind ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

17. Die Anwendung von Art. 55 des Urheberrechtsgesetzes wird ausgeschlossen.

18. Mangels abweichender Vereinbarung kann der Verkäufer die Unterlagen auf beliebigem Datenträger, auch elektronisch, übergeben.

19. Das Eigentum an den Exemplaren der Bauplanung und elektronischen Datenträgern geht mit Zahlung der Vergütung auf den Käufer über.

20. Die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers für Planungsunterlagen beträgt zwei Jahre ab deren Übergabe. Für Verbraucher gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.

11. ANNAHME VON ANGEBOTEN

1. Der Käufer kann das Angebot während der darin genannten Bindungsfrist annehmen.

2. Die Annahme kann durch ausdrückliche Erklärung oder Bestellung der im Angebot genannten Produkte erfolgen. Die Bestellung muss Nummer und Ausstellungsdatum des Angebots enthalten.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Preis- oder Produkt- und Leistungsabweichungen, wenn der Käufer nicht eindeutig auf ein bestimmtes Angebot des Verkäufers Bezug nimmt.

4. Die Annahmeerklärung bedarf bei sonstiger Nichtigkeit der Schrift- oder Dokumentenform.

5. Die Annahme mit Änderungen oder Ergänzungen (Art. 68¹ Zivilgesetzbuch), durch Schweigen (Art. 68²) oder durch schlüssiges Verhalten (Art. 69) ist ausgeschlossen.

12. PREISANPASSUNGSKLAUSEL

1. Vereinbarte Preise sind vorbehaltlich Ziffer 2 verbindlich, wenn der Vertrag innerhalb der vorgesehenen Fristen erfüllt wird. Dies gilt nicht bei vom Verkäufer verschuldeter Verzögerung.

2. Wird der Vertrag aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht erfüllt, kann er eine Anpassung der Vergütung verlangen, insbesondere nach seiner neuen Preisliste.

3. Der Verkäufer darf die Vergütung auch bei wesentlichem Anstieg seiner Kosten für Materialien, Transport, Montage oder Subunternehmer erhöhen. Dadurch darf sein Gewinn gegenüber der ursprünglichen Planung nicht steigen.

13. ZAHLUNG

1. Zahlungstermine und die Höhe etwaiger Raten werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

2. Der Verkäufer kann die Fortsetzung einzelner Arbeitsschritte von einer entsprechenden anteiligen Vergütungszahlung abhängig machen.

3. Sofern Vertrag oder Bestellung nichts anderes vorsehen, wird auf das Bankkonto des Verkäufers gezahlt. Die Zahlung gilt bei Gutschrift auf diesem Konto als erfolgt.

4. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleiben die Waren Eigentum des Verkäufers, unbeschadet der Verantwortung des Käufers gemäß Kapitel 4, Ziffer 21.

5. Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise des Verkäufers Nettopreise.

6. Der Verkäufer kann die Erfüllung weiterer Verträge von der vollständigen Erfüllung zuvor fälliger Verpflichtungen des Käufers abhängig machen und die Leistung bis dahin aufschieben.

7. Der Verkäufer darf eigene Forderungen gegen den Käufer mit dessen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen.

8. Bei Zahlungsverzug des Käufers von mehr als 14 Tagen darf der Verkäufer innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist zurücktreten.

14. VERTRAGSSTRAFEN

1. Die Verhängung einer Vertragsstrafe nach AVB oder Vertrag schließt den Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz für einen Schaden, der die Vertragsstrafe übersteigt, nicht aus.

15. KORRESPONDENZ MIT DEM VERKÄUFER

1. Die Postanschrift des Verkäufers lautet ul. Tedeusza Kościuszki 169, 40-524 Katowice, Polen.

2. Elektronische Korrespondenz ist an kontakt@arbena.pl oder die E-Mail-Adresse des zuständigen Ansprechpartners des Verkäufers unter der Domain @arbena.pl zu senden.

16. VERTRAULICHKEIT

1. Der Käufer hält sämtliche technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen zum Verkäufer im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung streng geheim. Vorbehaltlich Ziffer 3 dieses Vertrags betrachten die Parteien auch den Vertragsinhalt als vertraulich.

2. Diese Pflicht entfällt, soweit die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Informationen bereits vor ihrer Offenlegung allgemein öffentlich bekannt waren.

3. Der Verkäufer darf Angaben zum Vertrag im Rahmen von Ausschreibungsverfahren offenlegen, an denen er als Bieter teilnimmt, soweit die Verfahrensregeln dies verlangen.

4. Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe von 20.000,00 PLN.

17. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

1. Der Verkäufer darf zurücktreten, wenn (a) der Käufer insgesamt länger als 14 Tage Pflichten aus AVB oder Vertrag nicht erfüllt und dadurch die weitere Leistung verhindert; die Erklärung kann binnen 180 Tagen nach Ablauf der 14 Tage erfolgen; oder (b) die Leistung insgesamt oder fristgerecht aus nicht vom Verkäufer verschuldeten Gründen unmöglich wird; die Erklärung kann binnen 180 Tagen nach Eintritt des Grundes erfolgen.

2. Der Rücktritt einer Partei wirkt ex nunc (für die Zukunft). Der Verkäufer kann ausdrücklich mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) zurücktreten. Dies gilt für Rücktritte gemäß AVB, Vertrag oder zwingendem Recht unter Vorbehalt der Verbraucherrechte.

3. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Rücktritt fertigt der Verkäufer ein Bestandsaufnahmeprotokoll über die bis dahin geleisteten Arbeiten zur Abrechnung mit dem Käufer an. Maßgeblich sind die Vertragspreise; ist eine genaue Abrechnung so nicht möglich, gelten die von SEKOCENBUD für das Quartal vor Erstellung des Protokolls veröffentlichten Preise.

18. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

1. Der Verkäufer ist Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten des Käufers. Informationen zur Datenverarbeitung stehen unter https://www.arbena.pl/klauzula-informacyjna bereit.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Zusicherungen und Absprachen, auf die sich der Käufer beruft und die er mit dem Verkäufer oder dessen Mitarbeitern getroffen hat, sind bei sonstiger Nichtigkeit nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Dokumentenform festgehalten wurden, sofern AVB oder Vertrag nichts anderes bestimmen.

2. Für nicht geregelte Fragen und Streitigkeiten gilt polnisches Recht, insbesondere das Zivilgesetzbuch.

3. Die Verbraucherrechtsinformationen unter https://arbena.pl/konsumenci sind Bestandteil dieser AVB.

4. Der Verkäufer erfüllt Verträge an Werktagen, sofern er nicht aus anderen Gründen auch an weiteren Tagen tätig wird.

5. Kann der Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden, darf der Verkäufer neben seinen sonstigen Rechten Schadensersatz verlangen.

6. Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten zunächst durch Verhandlungen gütlich zu klären und erst zuletzt gerichtlich zu verfolgen. Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann die andere unmittelbar Klage erheben.

8. Wird wegen einer Bestellung oder eines Vertrags der Rechtsweg beschritten, entscheidet das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht, sofern nicht eine Partei Verbraucher ist.

8. Gemäß Kapitel 2, Ziffer 2 gelten diese AVB seit dem 6. Dezember 2024 bis zum Inkrafttreten einer späteren Fassung.